Beschlagnahme und Enteignung von Hausrat aus Aluminium 1917

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Bekanntmachungen


Die nachstehend aufgeführten durch die Verfügung der drei stellv. Generalkommandos vom 1. März 1917 beschlagnahmten fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenstände aus Aluminium werden hiermit enteignet.
1. Sämtliche im Gärungsgewerbe üblichen Kellereigeräte, wie Gärbottiche, Gärbottich-Kühlschlangen, Lagertanks, Hefen-Überführungsapparate, Eimer, Schöpfer, Löffel und dergl.

2.
AbsatztöpfeHerdhängetöpfeSchalenkörbchen
AschenschalenHeißwasserkannenSchalennäpfchen
AschentellerHeißwasserkrügeSchaleshafen
AugenpfannenHeizschlangenSchalltrichter
für Phonographen
AufgußmaschinenIrrigatoren 
AufschnittmaschinenJagdbecherSchaufeln
BackformenJagdstühleSchaumkellen
BackschaufelnJägerbüchsenSchaumlöffel
BainmarietöpfeKaffeaufguß-
maschinen
Schilder
Bauchtöpfe Schles. Bratpfannen
Becher aller ArtKaffeefiltrier-
maschinen
Schüssel
Beefsteakbräter Schmarrenschaufeln
Belgische KasserollenKaffeeflaschenSchmorsätze
BesteckeKaffeekannenSchmortöpfe
BettschüsselnKaffeekocherSchneekessel
BettwärmerKaffeemaschinenSchnellbrater
BidetsKeffeeserviceSchokoladenkännchen
BierglasträgerKaffeesiebeSchokoladenkannen
BierglasuntersätzeKaffeetassen u.
Untertassen
Schöpfkessel
Biertrichter Schöpflöffel
BierwärmerKaffeetrichterSchraubdosen
BierwärmerständerKaiserbräterSchuhlöffel
BiskuitformenKakaobüchsenSchuhanzieher
BlumenkübelKämmeSchulbecher
BlumentöpfeKartoffeldämpferSchüsseln aller Art
BonbonnierenKartoffelkocherSchutzhüllen
für Tennisschläger
BouillonkocherKäsebüchsen 
BouillonsiebeKasserollenSchwammschalen
BowlenKehrichtschaufelnSchweizer Pfannen
BowlenlöffelKessel aller ArtSchweizer Randkessel
BratenlöffelKessel zum EinmachenSiebe aller Art
BratenpfannenKindertassenSeifendosen
BräterKinderbecherSeifeneimer
BratpfannenKlebegummibehälterSeifenhalter
BrieföffnerKnochenschalenSeifennäpfe
BrotkapselnKochtöpfe aller ArtSeifenschalen
BrotkörbeKognakbecherSektkühler
BrühsiebeKölner BratpfannenService
Büchsen aller ArtKonische BecherServierbretter
BundformenKonservenbüchsenServiettenringe
BürstenhalterKonsole mit BechernSetzeierpfannen
ButterbrotdosenKopiernäpfeSkispitzen
ButterdosenKorkeSpargelheber
CocktailbecherKotelettrosteSpargelkocher
Deckel aller ArtKrüge aller ArtSpätzleseiher
DeckelhalterKuchenbackformenSpeiseglocken
DeghiesKuchenformenSpeiseträger
DestillierblasenKuchenschüsselnSpielwaren
Dosen aller ArtKuchenspringformenSpitzsiebe
DurchschlägeLabeflaschenSpringformen
DunstdeckelLampen zum KochenSpuckbecher
EidotterfängerLeberkäseformenSpuckflaschen
EierbecherLeibwärmerSpülbürstenbleche
EierbüchsenLeichenbahrenSpühlbürstenhalter
EierhülsenLeimtöpfeStandgefäße
EierkapselnLeuchterStechbecken
EierkochapparateLichtmanschettenSteinbuttkessel
EierkocheinsätzeLikörserviceStopftrichter
EierkocherLöffel aller ArtSülzformen
EierkuchenwenderLöffelblecheSülzkotelettformen
EierprüferMaschinentöpfeSuppenschalen
EierschneiderMaßeSuppensiebe
EiertiegelMehlschaufelnSuppenterrinen
EinmachkesselMelonenformenTabletts
Eimer aller Art,
auch mit Einsätzen
MenagenTafelschaufeln
 MilchkännchenTafelschippchen
EisbehälterMilchkocherTaschenapotheken
Eiskühler für BowlenMilchkocher mit
Wasserbad
Taschenbecher
Eiterbecken Taschenflaschen
Englische BauchtöpfeMilchkrügeTassen
EssenträgerMilchlöffelTee-Eier
EßnäpfeMilchpfannenTeekessel
EssenzflaschenMilchschaufelnTeesiebe
EtagerenMilchsiebeTeigschüsseln
EtagenessenträgerMilchtransport-
kannen
Teller aller Art
Etagenmenagen-
träger
 Terrinen
 MilchtöpfeTöpfe aller Art
FederhalterMilchträgerTopflappenkasten
FeldflaschenMuldenToiletteneimer
FeldkesselMundwasserwärmerTortenbleche
FeldküchenMusterkastenTortenplatten
FettlöffelblecheNachtgeschirreTouristenkocher
FettmesserNelsonbüchsenTransporteimer
FettschüsselNelsonkasserollenTransportkannen
FettstecherNudelpfannenTrichter aller Art
FingerschalenOmelettepfannenTrinkbecher, auch
zusammenlegbare
FischheberPfeffermühlenUlmer Pfannen
FischkesselPichelsteiner
Maschinen
Universalsiebe
Fischkocher Untersetzer für Gläser
FischkörbePicknickkastenUntertassen
FischplattenPlatten aller ArtVentildeckel
FischschaufelnProviantdosenVerbandzeugbüchsen
FischschupperPuddingformenVerdampfschalen
FlammendämpferPuderdosenVorlegelöffel
FlaschenschildchenQuirleVorleger
FleischermuldenRahmgießerVorratsbüchsen
FleischerschalenRahmlöffelWachszündholzhülsen
FleischplattenRahmschöpferWandbilder
FleischsätzeRasierschalenWaschschüsseln
FleischtöpfeRasierwasserwärmerWassereimer
FlüssigkeitsmaßeRauchserviceWasserkannen
Formen aller ArtReflektorenWasserkessel
Französische TeekesselReibeisenWasserkrüge
FrisiereisenReisebesteckWasserschöpfer
FrisierlampenReiseflaschenWeidlinge
FruchtkesselReisekocherWeinheber
FruchtschalenReiskugelnWeinkühler
FrühstücksdosenRinghäfenWeinstützen
FrühstückskörbeRingtöpfeWiegeschaufeln
Gabeln aller ArtSächsische KaffeekocherWurstbüchsen
GärspundeSahnengießerZahnbürstendosen
GaskochtöpfeSalatschüsselnZahnbürstenhülsen
GasrandtöpfeSalatseiherZahnstocherhalter
GemüseschüsselnSalzgefäßeZargendeckel
GemüseseiherSalz- und Pfeffer-
näpfchen
Zigarrenbüchsen
Gemüsesiebe Zigarettenetuis
GewürzbüchsenSalz- und Pfeffer-
streuer
Zigarrenetuis
Gewürzreiber Zitronenpressen
HaarbürstenbüchsenSandwichbüchsenZuckerdosen
HackfleischständerSaucenlöffelZuckerstreuer
HandleuchterSaucierenZündholzbüchsen
HandspülschalenSchaffnerkrügeZwiebelkasten

Ausnahmen

Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind: Mit Aluminium überzogene Gegenstände, die aus einem anderen
Material als Aluminium hergestellt sind. Ferner Eigentum der Heeresverwaltung sowie zum Dienst notwendiges Privateigentum der Militärpersonen.

Von der Bekanntmachung betroffene Personen,
Betriebe usw.

Von der Bekanntmachung werden betroffen alle Besitzer (natürliche und juristische Personen, einschließlich öffentlich-rechtlicher
Körperschaften und Verbände), auch Erzeuger und Händler, der nach dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände. Demgemäß erstreckt sich die Bekannmachung auch auf kirchliche, stiftische und gemeindliche Gegenstände.

Übernahmepreis.

Der von den beauftragten Behörden zu zahlende Uebernahmepreis beträgt:
12.00 Mk für jedes Kilogramm Aluminium ohne Beschläge*) und
9,60 Mk für jedes Kilogramm Aluminium mit Beschlägen*)
*) Unter Beschläge sind Ringe, Stiele, Griffe und Versteifungen aus anderen Materialien als Aluminium verstanden. Das Entfernen der Beschläge vor der Ablieferung ist gestattet.

Diese Übernahmepreise enthalten den Gegenwert für die abgelieferten Gegenstände einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, wie Ausbau und Ablieferung bei der Sammelstelle.

Ablieferer, die mit den vorbezeichneten Uebernahmepreisen nicht einverstanden sind, haben dies sogleich bei der Ablieferung zu erklären.

Ablieferung von nicht beschlagnahmten Gegen-
ständen aus Aluminium

Außer den in Ziffer 1 u. 2 der Bekanntmachung bezeichneten Gegenstände dürfen abgeliefert und müssen von der Sammelstelle
angenommen werden:
sämtliche übrigen Materiallien und Gegenstände aus Aluminium sowie Altmaterial zu einem Preise von 2.50 Mk für jedes Kilogramm Aluminium.
Den Materialien und Gegenständen anhaftende Teile aus anderen Stoffen sind vor der Ablieferung zu entfernen.

Beschlagnahme von Zinndeckeln

Durch Verfügung der drei stellv. Generalkommandos vom 8. Februar 1917 wurden sämtliche aus reinem Zinn oder aus Legierungen
mit einem Zinngehalt von 75 v.H. bestehenden Deckeln von Biergläsern und Bierkrügen einschließlich der dazu gehörigen Scharniere in sämtlichen Handlungen, Laden- und Installationsgeschäften, Fabriken und bei Privatprsonen - ausgenommen Althändler - welche die genannten Gegenstände zum Zwecke des Verkaufs in Besitz oder Gewahrsam haben, beschlagnahmt.
Diese Gegenstände werden hiermit enteignet.
Der Uebernahmepreis beträgt 8 Mk für das Kilogramm.

Freiwillige Ablieferung von Zinngegenständen.

Die Sammelstelle nimmt folgende Gegenstände aus Zinn an:
a) Teller, Schüsseln, Schalen, Kumpen, Becher, Krüge, Kannen, Humpen, Zinnrohre aus Bierdruckapparaten und Syphons für kohlesäurehaltige Getränke, Maßgefäße (Litermaße, Flüssigkeitsmaße), Kochgeschirre, Küchengeräte, Wärmflaschen, medizinische Spritzen, Mensuren und Infundierbüchsen.
  Der Uebernahmepreis für die unter a) genannten Gegenstände beträgt 6,00 Mk für jedes Kilogramm.
b) Andere Zinngegenstände, wie Eß- und Trinkgeräte, soweit sie nicht unter a) genannt sind, sowie Hähne, Krähne, Syphonverschraubungen, Lampen, Leuchter usw.
  Der Uebernahmepreis für die unter b) genannten Gegenstände beträgt 3.00 Mk für jedes Kilogramm.
c) Löffel und Gabeln (Stiele allein ausgeschlossen) und Altmaterial.
  Der Uebernahmepreis für das unter c) genannte Metall beträgt 2.00 Mk für jedes Kilogramm.

Die an diesen Gegenständen befindlichen Beschläge oder Bestandteile aus anderem Material als Zinn werden nicht vergütet und sind

vor der Ablieferung zu entfernen. Aus anderem Material als Zinn bestehende, mit Zinn überzogene Gegenstände, wie Konservendosen, Gegenstände aus Weißblech, Weißblechabfälle usw. werden nicht angenommen.
Gegenstände, welche bereits als Altmaterial an Händler abgegeben waren, dürfen von den Sammelstellen nicht angenommen werden.


Beschlagnahme und freiwillige Ablieferung von

Einrichtungsgegenständen
aus Kupfer und Kupferlegierung

(Messing, Rotguß, Tombak, Bronze)

Durch Verfügung der drei stellv. Generalkommandos vom 20. Juni 1917 wurden sämtliche aus Kupfer und Kupferlegierung
(Messing, Rotguß, Tombak und Bronze) bestehenden Gegenstände der nachforlgenden Gruppen beschlagnahmt, soweit sie nicht gewerbsmäßigen Veräußerungen oder Verarbeitungen bestimmt sind:

Gruppe A. (Lfde. Nr. 1-13)
1. Außer Betrieb gesetzte Hauswasserpumpen und Rohrleitungen dazu;
2. Barrierestangen aller Art nebst Pfosten und Stützen;
3. Buchstaben von Firmen- und Namensbezeichnungen;
4. Garderobenhaken, Huthaken, Mantelhaken;
5. Gardinenrosetten, Gardinenhalter, Gardinenschnurquasten;
6. Gardinenstangen, Vorhangstangen, Portierenstangen sowie Ringe;
7. Arbeiterkontrollmarken, Garderobenmarken, Zahlmarken;
8. Schutzstangen und Schutzgitter an Fenstern und Türen aller Art, auch solche von Untergrundbahnen, von Straßenbahnwagen, von Kraftwagen, von Jachten, von Schiffen, von Schaufenstern, von Ladentüren, von Drehtüren, von Windfangtüren und von Fahrstuhltüren;
9. Stoßbleche und Sockelbleche an Ein- und Durchgangstüren aller Art, an Ladentheken, an Schankbüffetts, an Ladentischen, an Säulen und Pfeilern;
10. Treppenläuferstangen, Treppenläuferstangen-Endknöpfe;
11. Treppenschutzstangen und -geländer, welche an Wänden angebracht, also nicht freistehend sind, sowie Endigungen und Halter dazu;
Wärmflaschen;
13. Hohlmaße (Maßgefäße).

Gruppe B. (Lfde. Nr. 14-32)
14. Verschraubte, aufgesteckte, verstiftete Zierköpfe an Gittern, an Treppengeländern, an eisernen oder hölzernen Garderobenhaken, an Garderobenablagen, an Garderobenständern, an Garderobengarnituren, an Schirmständern und an Betten;
15. abschraubbare und aushängbare Kerzenleuchter von Klavieren;
16. Aushängeschilder (Becken) der Barbiere;
17. Ausstellstangen; Windenkasten und Dächer von Markisen;
18. Bekleidungen von Heizkörpern;
19. Briefkastenschilder, Briefeinwürfe, soweit diese selbst nicht eingemauert sind;
20. Füllungen und Handleisten von Geländern und von Balkongittern;
21. Garderobenständern, Garderobenablagen und Schirmständer aus Stangen, aus Stäben und aus Röhren;
22. Geländer und Griffe von Badewannen und Bädern;
23. Gewichte über 100g Stückgewicht;
24. Griffe, Ketten und Stangen zur Betätigung von Vetilationsklappen, von Ventilationsschiebern u. dgl.;
25. innere und äußere Bekleidung (nicht Tragekonstruktionen) von Haustüren, von Korridor- und Zimmertüren, von Ladentüren, von Windfangtüren, von Drehtüren, von Fahrstuhltüren u. dgl., von Türrahmen, Türnischen (Laibungen);
26. innere und äußere Bekleidungen (nicht Tragekonstruktionen) von Fenstern und Schaufenstern, von Schaukasten, von Vitrinen und von Ausstellschränken;
27. innere und äußere Bekleidungen (nicht Tragekonstruktionen) von Kassenschaltern, von Fahrstuhlkabinen, von Fahrstuhlumwehrungen und von Telefonkabinen;
28. Namen-, Firmen- und Bezeichnungsschilder über 250 qcm Fläche (auch solche von Bahnen, Schiffen, Maschinen usw., jedoch nicht Leistungsschilder von Maschinen);
29. Pfeiler- und Füllungsbekleidungen und Fassaden, soweit sie nicht eingemauert sind;
30. Türklopfer;
31. Türknöpfe, Türgriffe, Türhandhaben, Türstangen (nebst zugehörigen Unterlegscheiben) soweit sie nicht drehbar und verschiebbar sind, also z.B. nicht wie Türklinken zur unmittelbaren Betätigung eines Schlosses dienen - an Haustüren, an Korridor- und an Zimmertüren, an Ladentüren, an Drehtüren, an Windfangtüren und an Fahrstuhltüren;
32. Ventilatonsklappen, Luftgitter;

Gruppe C. (Lfde. Nr. 33-36)
33. Handtuchhalter, Schwammhalter, Seifenhalter, Wäschehaken, Wäschekörbe;
34. Pfeiler- und Füllungsbekleidungen von Schanktischen, von Büffetts- von Ladentischen u. dgl., soweit sie für gewerbliche Zwecke bestimmt sind;
35. Tropfsiebe und sonstige lose Teile von Schanktischen, von Büffetts, von Ladentischen u. dgl., soweit sie für gewerbliche Zwecke bestimmt sind;
36. Gegenstände der Schaufensterdekoration und Geschäftsausstattung,auch Zubehörteile dazu, wie Anschrauböfen, Zigarrenablagen, Dekorationsständer, Drahtständer, Gesellte und Halter, Hanschuhstützkissen, Hutarme und Hutständer, Kartenständer und -halter, Metallständer, Metallbüstenspitzen, Messinghaken, Metallrahmen, Messingzahlplatten, Metallarme für Glasplatten, Metallarme für Schirme, Packtischgitter, Schirmhülsen u. dgl., Schlangenarme, Stecknadelschalen, Schaufenstergestelle nebst Zubehör, Verkaufsbehälter und Verkaufsapparate für Kaffee, Tee, Kakao und Schokoladen Kaffeemühlentrichter, Konfektschalen, Konfektkörbe, Konfektkasten, Deckel von Standgläsern, Dekorationsränder, Dekorationsschalen, Dekorationsvasen und Abwiegeschaufeln.Vorstehende Gegenstände der Gruppen A, B und C fallen auch dann unter die Bekanntmachung, wenn sie mit einem Überzug aus Metall, Lack, Farbe u. dgl. versehen sind.


Fortsetzung folgt

© Horst Decker